Kleingewerbetreibender und Gewerbetreibender

Kleingewerbetreibender und Gewerbetreibender


Buchführung, Gewinnermittlung und Einkommensteuer einfach erklärt

Kleingewerbetreibender und Buchführung und Steuerpflichten im Taxi- und Mietwagengewerbe

Für angehende Taxi- und Mietwagenunternehmer ist es wichtig zu verstehen, welche steuerlichen und buchhalterischen Pflichten auf sie zukommen. In der Unternehmerprüfung werden regelmäßig Fragen zur Buchführung, Gewinnermittlung und Einkommensteuer gestellt.

Deshalb gehört dieses Thema zu den wichtigsten kaufmännischen Grundlagen für selbstständige Unternehmer.

Vom Minderkaufmann zum Kleingewerbetreibenden

Früher wurden im Handelsrecht häufig die Begriffe „Minderkaufmann“ und „Vollkaufmann“ verwendet.

Heute spricht man in der Praxis überwiegend von:

  • Kleingewerbetreibenden
  • Gewerbetreibenden

Diese Unterscheidung ist wichtig, weil davon abhängt, welche Anforderungen an die Buchführung gestellt werden.

Wann gilt man als Kleingewerbetreibender?

Für kleinere Unternehmen gelten vereinfachte Vorschriften.

Liegt der jährliche Gewinn unter 60.000 Euro und der Jahresumsatz unter 600.000 Euro, gelten in der Regel erleichterte Buchführungsvorschriften.

Das bedeutet, dass der Unternehmer keine aufwendige kaufmännische Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) führen muss.

Dadurch werden kleine Unternehmen von umfangreichen Verwaltungsaufgaben entlastet.

Welche Folgen hat die Einstufung als Kleingewerbetreibender?

Wer als Kleingewerbetreibender eingestuft wird, muss weniger umfangreiche Aufzeichnungen führen als größere Unternehmen.

Man spricht deshalb oft von geringeren oder vereinfachten Anforderungen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass keine Buchführung erforderlich ist.

Auch kleine Unternehmen müssen ihre Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß dokumentieren und alle steuerlichen Pflichten erfüllen.

Buchführung nach Steuerrecht statt nach Handelsrecht

Kleingewerbetreibende müssen ihre Aufzeichnungen in der Regel nicht nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) führen.

Stattdessen orientieren sie sich überwiegend an den steuerlichen Vorschriften der Abgabenordnung und des Einkommensteuerrechts.

Die Buchführung ist dadurch einfacher und übersichtlicher.

Welche Unterlagen müssen geführt werden?

Auch ein kleiner Taxi- oder Mietwagenbetrieb muss bestimmte Unterlagen sorgfältig führen und aufbewahren.

Dazu gehören insbesondere:

Das Kassenbuch

Im Kassenbuch werden alle Bargeldeinnahmen und Barausgaben festgehalten.

Beispiele:

  • Einnahmen aus Taxifahrten
  • Trinkgelder, soweit sie betrieblich erfasst werden
  • Kraftstoffausgaben
  • Kleinere Reparaturkosten
  • Sonstige Barausgaben

Alle Eintragungen müssen vollständig und nachvollziehbar sein.

Der Belegordner

Zu jeder Einnahme und Ausgabe sollte ein entsprechender Beleg vorhanden sein.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Rechnungen
  • Quittungen
  • Tankbelege
  • Werkstattrechnungen
  • Versicherungsnachweise

Die Belege dienen als Nachweis gegenüber dem Finanzamt.

Inventarverzeichnis

Wenn Mitarbeiter beschäftigt werden oder umfangreiches Betriebsvermögen vorhanden ist, müssen auch die vorhandenen Wirtschaftsgüter dokumentiert werden.

Dazu können gehören:

  • Fahrzeuge
  • Computer
  • Drucker
  • Büroeinrichtung
  • Funk- und Kommunikationsgeräte

Die Gewinnermittlung durch die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Die einfachste Form der Gewinnermittlung für kleinere Unternehmen ist die sogenannte Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR.

Die EÜR ist ein besonders wichtiges Thema in der Taxi- und Mietwagenprüfung.

Was bedeutet EÜR?

EÜR steht für:

Einnahmenüberschussrechnung

Mit dieser Methode wird der Gewinn eines Unternehmens ermittelt.

Das Grundprinzip ist sehr einfach:

Formel zur Gewinnermittlung

Gewinn = Betriebliche\ Erlöse – Betriebliche\ Kosten

Das bedeutet:

  • Betriebliche Erlöse sind alle Einnahmen des Unternehmens.
  • Betriebliche Kosten sind alle betrieblichen Ausgaben.

Die Differenz ergibt den betrieblichen Gewinn.

Beispiel

Ein Taxiunternehmer erzielt im Jahr Einnahmen von 55.000 Euro.

Seine betrieblichen Kosten betragen:

  • Kraftstoff: 8.000 Euro
  • Versicherung: 2.500 Euro
  • Reparaturen: 3.500 Euro
  • Sonstige Kosten: 6.000 Euro

Gesamtkosten: 20.000 Euro

Gewinn:

55.000 Euro − 20.000 Euro = 35.000 Euro

Der betriebliche Gewinn beträgt somit 35.000 Euro.

Der betriebliche Gewinn ist die Grundlage für die Einkommensteuer

Nachdem der Gewinn ermittelt wurde, endet die steuerliche Verpflichtung noch nicht.

Nun muss der Unternehmer seine Einkommensteuererklärung erstellen.

Die Einkommensteuererklärung

Selbstständige Taxi- und Mietwagenunternehmer müssen dem Finanzamt ihre Einkünfte melden.

Hierfür wird die Einkommensteuererklärung abgegeben.

In dieser Erklärung werden die Gewinne aus dem Gewerbebetrieb eingetragen.

Die Anlage G

Für gewerbliche Einkünfte wird in der Einkommensteuererklärung die sogenannte Anlage G verwendet.

Das „G“ steht für Gewerbebetrieb.

Dort wird der ermittelte betriebliche Gewinn eingetragen.

Auf Grundlage dieser Angaben berechnet das Finanzamt die persönliche Einkommensteuer des Unternehmers.

Wie berechnet das Finanzamt die Einkommensteuer?

Das Finanzamt prüft die eingereichten Unterlagen und berechnet anschließend die Höhe der Einkommensteuer.

Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt:

  • Höhe des Gewinns
  • Familienstand
  • Kinderfreibeträge
  • Weitere Einkünfte
  • Sonderausgaben
  • Steuerliche Freibeträge

Je höher der Gewinn, desto höher kann grundsätzlich die Einkommensteuer ausfallen.

Bedeutung für die Taxi- und Mietwagenprüfung

Für die Prüfung sollten Sie folgende Punkte sicher beherrschen:

  • Kleingewerbetreibende haben vereinfachte Buchführungspflichten.
  • Die Grenzen liegen bei einem Gewinn von unter 60.000 Euro und einem Umsatz von unter 600.000 Euro.
  • Kleingewerbetreibende führen ihre Aufzeichnungen überwiegend nach steuerlichen Vorschriften.
  • Wichtige Unterlagen sind Kassenbuch, Belege und Inventarverzeichnis.
  • Die Gewinnermittlung erfolgt häufig durch die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
  • Gewinn = Betriebliche Erlöse minus betriebliche Kosten.
  • Der ermittelte Gewinn wird in der Einkommensteuererklärung angegeben.
  • Für gewerbliche Einkünfte wird die Anlage G verwendet.
  • Das Finanzamt berechnet auf Grundlage des Gewinns die persönliche Einkommensteuer.

Prüfungsfragen

Frage 1

Was bedeutet die Abkürzung EÜR?

Antwort: Einnahmenüberschussrechnung.

Frage 2

Wie wird der betriebliche Gewinn ermittelt?

Antwort: Betriebliche Erlöse minus betriebliche Kosten.

Frage 3

Welche Unterlagen muss ein Kleingewerbetreibender mindestens führen?

Antwort: Kassenbuch, Belege, Nachweise über Einnahmen und Ausgaben sowie gegebenenfalls Inventaraufzeichnungen.

Frage 4

In welcher Anlage der Einkommensteuererklärung werden gewerbliche Einkünfte eingetragen?

Antwort: In der Anlage G.

Merksatz

Kleingewerbetreibende im Taxi- und Mietwagengewerbe dürfen eine vereinfachte Gewinnermittlung durch die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) durchführen. Der ermittelte Gewinn wird in der Anlage G der Einkommensteuererklärung eingetragen und dient als Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer.