Personenbeförderungsgesetz

Wo Taxen laut PBefG bereitstehen dürfen

Gesetzliche Vorgaben für Taxi-Standplätze

Taxen unterliegen in Deutschland klaren gesetzlichen Vorschriften. Nach § 47 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) dürfen Taxis nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat. Diese Regelung soll einen fairen Wettbewerb sichern und verhindern, dass Taxis außerhalb ihres Konzessionsgebiets Fahrgäste aufnehmen.

Was bedeutet „Bereithalten“?

Das Bereithalten eines Taxis bedeutet, dass das Fahrzeug an einem öffentlichen Platz oder an einem offiziellen Taxistand steht und auf Fahrgäste wartet. Taxis dürfen sich nicht willkürlich in anderen Gemeinden positionieren, um Kunden zu gewinnen.

Wo dürfen Taxis Fahrgäste aufnehmen?

Ein Taxi darf nur in seiner Betriebssitzgemeinde auf Kunden warten. Es ist jedoch erlaubt, Fahrgäste in andere Gemeinden zu bringen und von dort aus zurückzukehren. Eine Rückfahrt mit neuen Fahrgästen ist allerdings nur zulässig, wenn die Fahrt zuvor telefonisch oder per App bestellt wurde.

Warum gibt es diese Regelung?

Die Vorschrift sorgt für eine faire Verteilung der Taxidienste in den jeweiligen Gemeinden. Ohne diese Regelung könnten Taxifahrer aus größeren Städten gezielt in kleinere Orte ausweichen und dort Kunden aufnehmen, was den lokalen Taxiunternehmen schaden würde.

Konsequenzen bei Verstößen

Wenn ein Taxi außerhalb seines Betriebssitzes ohne vorherige Bestellung Kunden aufnimmt, verstößt der Fahrer gegen das PBefG. Mögliche Konsequenzen sind:

  • Geldstrafen oder Bußgelder
  • Entzug der Taxikonzession
  • Verwarnungen durch die zuständigen Behörden

Unterschied zu Mietwagen

Im Gegensatz zu Taxis dürfen Mietwagen keine Fahrgäste an öffentlichen Plätzen oder Taxiständen aufnehmen. Sie müssen stets über eine Vorbestellung per Telefon oder App gebucht werden.

Fazit

Laut § 47 Abs. 2 PBefG dürfen Taxen nur in ihrer Betriebssitzgemeinde bereitgehalten werden. Fahrten in andere Gemeinden sind erlaubt, aber das Aufnehmen neuer Kunden außerhalb des eigenen Standorts ist nur mit vorheriger Bestellung zulässig.

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Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

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